Sind Sie bereits mit den neuen Änderungen von NCTS 2.0 und AES 3.0 vertraut? Wenn nicht, haben wir diese für Sie zusammengestellt!

In unserem ständigen Bestreben, Sie über die neuesten gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Versand- und Exportbranche auswirken, auf dem Laufenden zu halten, möchten wir Sie über einige wichtige Aktualisierungen des New Computerised Transit System (NCTS) und des Automated Export System (AES) informieren. Die Aktualisierungen des AES 3.0 und NCTS 2.0 müssen bis zum 29. Oktober 2023 abgeschlossen sein. Wir betonen ausdrücklich, dass diese Umstellung vom deutschen Zoll verlangt wird. Wir werden die Umstellung NCTS- und AES-Release zu Beginn von Quartal 4 (Anfang Oktober) vornehmen. Diese Änderungen dienen dazu, die Verfahren zu vereinheitlichen und die Effizienz unserer Prozesse zu verbessern. Nachstehend finden Sie die nötigen Informationen:

NCTS-OUT.

  • Wenn der Wirtschaftsbeteiligte nicht mindestens die achtstellige Warennummer in das Pflichtfeld „Warennummer“ einträgt, nimmt ATLAS Versand die elektronische Versandanmeldung nicht an (automatisierte Plausibilitätsprüfung im Hintergrund).
  • Das neue Pflichtfeld „Warennummer“ im Versandverfahren ist zusätzlich zur aussagekräftigen Warenbezeichnung einzutragen.
  • Angabe des „Beförderungsmittels beim Abgang“.

– Die Angabe der Daten des Beförderungsmittels beim Abgang zum Zeitpunkt der Erfüllung der Versandförmlichkeiten ist weiterhin obligatorisch.

Ausnahmen: Sind diese Daten aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Versandverfahren nicht verfügbar, so ist stattdessen eine eindeutige Containernummer anzugeben.

NCTS-IN

  • Ende des papiergestützten nationalen vereinfachten Versandverfahrens für die Eisenbahn (nEVV).

– Versandverfahren im Schienenverkehr sind dann grundsätzlich nur noch mit elektronischer Anmeldung und elektronischer Abwicklung im IT-Standard NCTS möglich.

Ausnahmen: Die am 16. Juli 2023 noch laufenden nEVV-Verfahren werden mit den bisherigen nEVV-Bewilligungen abgewickelt.

AES 3.0 Veränderungen

  • Das amtliche Kennzeichen des ausgehenden Beförderungsmittels ist nun ein obligatorisches Datenelement in der Ausfuhranmeldung und muss u.a. immer dann eingetragen werden, wenn im Datenelement „inländischer Verkehrsträger“ „Straßentransport“ angegeben wird. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

– Ist das amtliche Kennzeichen zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt, muss es angegeben werden.

– Ist sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann die vermutete Registriernummer eingetragen werden.

  • Die Identifizierung des aktiven grenzüberschreitenden Beförderungsmittels ist ein obligatorisches Datenelement in der Ausfuhranmeldung und muss in Abhängigkeit vom Datenelement „Beförderungsart an der Grenze“ entsprechend angegeben werden. Es bestehen die gleichen Möglichkeiten wie bei der Identifizierung des abgehenden Beförderungsmittels.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Beitrag einen Überblick über die neuesten Änderungen verschaffen konnten. Durch die bevorstehenden Änderungen im Zollsystem können die Abfertigungskosten beeinflusst werden.  Sollten Sie jedoch noch Fragen haben oder weitere Unterstützung benötigen, sind wir nur eine E-Mail oder einen Anruf entfernt. Unser Team kümmert sich darum, dass Sie sich bei der Umsetzung dieser Neuerungen optimal beraten fühlen.

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